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86 Anwaltskommission, Disziplinarverfahren. - Aufgaben und Besetzung der Anwaltskommission; diese ist kein Ge- richt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw. 1/b/bb,dd). - Der Anzeiger bzw. die anzeigende Behörde ist nicht Partei im Diszi- plinarverfahren (Erw. 1/b/dd). - Bei einer Anzeige durch das Obergericht müssen Oberrichter, die der Anwaltskommission angehören, nicht in den Ausstand treten, wenn sie an der Anzeige nicht direkt beteiligt waren (Erw. 1/b,c). - Beruht der Vorwurf ausschliesslich auf der Kombination der Tätig- keiten als Anwalt und als Notar, richtet sich die Zuständigkeit zur Disziplinierung (Anwaltskommission Notariatskommission/ Re- gierungsrat) nach der näheren sachlichen Beziehung (Erw. 2,3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Dezember 2002 in
Sachen Fürsprecher X. gegen Entscheid der Anwaltskommission.
Aus den Erwägungen
1. a) Mit seinem Eventualantrag beantragt der Beschwerdefüh rer, der angefochtene Entscheid sei wegen unkorrekter Besetzung der Anwaltskommission aufzuheben und zur Neubeurteilung in richtiger Besetzung zurückzuweisen. Dieses Vorbringen führt, sofern zutref fend, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne materielle Überprüfung und ist deshalb vorab zu behandeln.
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b) aa) Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 6. Juni 2002 an die Anwaltskommission darauf hingewiesen, dass beim Entscheid der Anwaltskommission seines Erachtens keine Oberrichter und Ersatzrichter des Obergerichts mitwirken dürften, da die Anzeige vom Obergericht ausgegangen sei. Es handelte sich nicht um ein formelles Ablehnungsbegehren, doch war dies auch nicht erforderlich angesichts der Behauptung, es liege ein - von Amtes wegen zu beachtender - Ausschliessungsgrund vor. bb) Die Anwaltskommission ist eingesetzt als Aufsichtsbehörde über die Anwälte. Sie setzt sich zusammen aus zwei Oberrichtern, zwei praktizierenden Anwälten und einem weiteren Juristen mit Fä higkeitsausweis als Anwalt sowie einer gleichen Zahl von Ersatz mitgliedern mit entsprechenden Voraussetzungen. Wahlbehörde ist das Obergericht; für die Mitglieder aus dem Anwaltsstand steht dem aargauischen Anwaltsverband ein Vorschlagsrecht zu (Art. 3 AnwG). Die Aufgaben der Anwaltskommission bestehen aus der Durchfüh rung der Prüfungen mit der Erteilung des Fähigkeitsausweises und der Berufsausübungsbewilligung, der Entbindung vom Berufsge heimnis sowie der Aufsicht einschliesslich der Verhängung von Dis ziplinarstrafen und dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung (§ 4 AnwG; vgl. auch Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Freizü gigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61] vom 23. Juni 2000). Die Anwaltskommission gilt von ihrer Funktion her nicht als Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 126 I 230 ff. betreffend die zürcherische Auf sichtskommission über die Rechtsanwälte, bei vergleichbarer Rege lung; BGE 123 I 90 ff. betreffend die bündnerische Notariatskam mer), sondern als mit administrativen Aufgaben beauftragte Behörde. Soweit sie Disziplinarverfahren durchführt, verfolgt sie das öffentli che Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsbe rufs. Das Anwaltsgesetz enthält für das Verfahren vor der Anwalts kommission keine Ausstandsbestimmungen und verweist auch nicht ausdrücklich auf das VRPG (anders für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht [vgl. § 35 Abs. 2 AnwG]). § 1 Abs. 1 und 2 VRPG, wonach dieses Gesetz (zumindest subsidiär) für das Verfah-
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ren vor dem Verwaltungsgericht, den Spezialverwaltungsgerichten und den Verwaltungsbehörden gilt, führt trotzdem zur Anwendung der VRPG-Bestimmungen. Für Behördemitglieder und Sachbearbei ter gelten neben der ausdrücklichen Bestimmung von § 5 Abs. 2 VRPG (persönliches Interesse; Mitglied der Verwaltung einer juristi schen Person; vorherige Mitwirkung in der Sache, in einer unteren Instanz als Vertreter Berater) die Ausstandsgründe der ZPO (Art. 5 Abs. 1 VRPG). cc) Liegt ein Ausschliessungsgrund (§ 2 ZPO) vor, so muss sich der Richter von Amtes wegen in den Ausstand begeben, ohne dass es eines Anstosses durch die Verfahrensparteien bedürfte (§ 4 Abs. 1 ZPO; Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozess ordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, § 2 N 1, § 4 N 1). Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 2 lit. a Ziff. 8 ZPO, wonach der Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist in Streitsachen, in denen eine Behörde Partei ist, der er sein Ehegatte als Mitglied angehört. dd) Wie bereits ausgeführt, ist die Anwaltskommission eine mit administrativen Aufgaben beauftragte Behörde. Soweit sie Diszipli narverfahren durchführt, verfolgt sie selber das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Sie ent scheidet nicht im Streit zwischen einem Anzeiger (bzw. der anzei genden Behörde) und dem Anwalt, sondern ist vielmehr selber eine Art "Gegenpartei" des Anwalts (BGE 126 I 232); der Anzeiger ist am Disziplinarverfahren ausschliesslich insoweit beteiligt, als es durch seine Anzeige in Gang kommt, und er nimmt insbesondere nicht Parteistellung ein. Dass es einer anzeigenden Behörde nicht um die Wahrung eigener Interessen geht (was mit der Parteistellung re gelmässig verbunden ist), zeigt sich schon daran, dass Gerichte und andere Behörden ungeachtet der Interessenlage verpflichtet sind, der Anwaltskommission Meldung zu erstatten, wenn das Verhalten eines Anwalts gegen seine Berufspflichten verstossen könnte (Art. 15 BGFA; § 24 Abs. 2 AnwG). Demgemäss ist festzuhalten, dass weder das Obergericht noch dessen 2. Zivilkammer als Partei am Disziplinarverfahren vor der
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Anwaltskommission beteiligt waren. § 2 lit. a Ziff. 8 ZPO kommt somit nicht zur Anwendung. c) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die Ableh nungsgründe von § 3 lit. b und c ZPO. aa) Ablehnungsbegehren müssen so früh wie möglich gestellt werden (vgl. BGE 119 Ia 228 f.; Bühler, a.a.O., Vorbemerkungen §§ 2-8 N 8). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2002 war seine erste nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens. Auch wenn er kein formelles Ablehnungsbegehren stellte, machte er damit rechtzeitig geltend, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts dürften in der Anwaltskommission nicht mitwirken. bb) Der Ablehnungsgrund von § 3 lit. b ZPO (Freundschaft, Feindschaft ein Pflicht- Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Richter und einer Partei) ist nicht gegeben, denn, wie bereits dargelegt, war das Obergericht nicht Partei des Disziplinarverfahrens vor der Anwaltskommission. cc) Gemäss § 3 lit. c ZPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn (andere) Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen können. Dass die Anwaltskommission nicht als Gericht tätig ist, sondern als mit administrativen Aufgaben beauftragte Behörde, hat zur Folge, dass in diesem Verfahren - unter Vorbehalt ausdrücklicher, weiter gehender Bestimmungen - etwas weniger strenge Ausstandsbestim mungen einzuhalten sind als diejenigen, die für Gerichte gelten, wo bei immerhin höhere Mindestanforderungen gelten als bei eigentli chen Verwaltungsbehörden (BGE in ZBl 100/1999, S. 76 f.). Das Bundesgericht hat bei weitgehend identischem Sachverhalt entschieden, wenn die Anzeige gegen einen Anwalt von einer Be hörde ausgehe, müssten die Mitglieder der Anzeige erstattenden Behörde nicht zwingend als befangen erscheinen. Die Befürchtung der Voreingenommenheit (mit der Folge, dass sie bei Mitwirkung in der Aufsichtsbehörde abgelehnt werden könnten) könne aber entste hen, wenn das behauptete Disziplinarvergehen des Anwalts mit ei nem vor dieser Behörde durchgeführten Verfahren zusammenhänge. Dies treffe namentlich dann zu, wenn die Mitglieder der Behörde mit der Anzeige bereits die Auffassung manifestiert hätten, es liege ver-
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mutlich ein Disziplinarverstoss vor. Auch in einem solchen Fall liess das Bundesgericht aber nur die Ablehnung derjenigen Behördemit glieder zu, die an der Anzeige direkt beteiligt gewesen waren (ZBl 100/1999, S. 78 ff., insbesondere S. 80 oben). Dieser bundesgericht lichen Rechtsprechung ist zu folgen. Gerade angesichts der Ver pflichtung zur Anzeigeerstattung (siehe vorne Erw. b/dd) kann aus der Anzeige allein nicht auf eine Voreingenommenheit der Mitglieder der anzeigenden Behörde geschlossen werden. Im Weiteren muss von Mitgliedern des Obergerichts erwartet werden können, dass sie Ansichten ihrer Kolleginnen und Kollegen kritisch überprüfen. Dies gehört bei Kollegialgerichten zum Alltag und hat auch Geltung, wenn Mitglieder des Obergerichts in der Anwaltskommission tätig sind und in einem Disziplinarverfahren zu entscheiden haben, das durch eine Anzeige des Obergerichts in Gang gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall ging die Anzeige von der 2. Zivilkammer des Obergerichts aus, die den Zivilprozess in der Besetzung mit den Oberrichtern A, B und C behandelte. Soweit die wegen unzulässiger Prozessvertretung erstattete Anzeige auf eine relevante Vorbefassung schliessen lassen könnte - was angesichts der einlässlichen Begrün dung der Anzeige wohl zu bejahen wäre -, sind davon nur die ge nannten Richter betroffen, nicht aber Oberrichterin D. und Ober richter E., die beim angefochtenen Entscheid der Anwaltskommis sion mitwirkten; dass Oberrichter E. ebenfalls Mitglied der 2. Zivil kammer ist, ändert nach dem zuvor Ausgeführten nichts an dieser Beurteilung. Andere, konkrete Hinweise, aus denen auf eine Befan genheit von Oberrichterin D. und Oberrichter E. geschlossen werden könnte, nennt der Beschwerdeführer nicht. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Besetzung der Anwaltskommission beim angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden ist. Das Eventualbegehren erweist sich als un begründet. 2. a) (...) Diese Begründung hat die Anwaltskommission in ih rem Entscheid übernommen. Der Vorwurf erstreckt sich somit auf die Kombination der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Notar und als Anwalt, die in der vorliegenden Konstellation als unzulässig
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erachtet wurde. Weder die Tätigkeit als Anwalt noch diejenige als Notar, je für sich allein genommen, werden beanstandet. b) Die Anwälte unterstehen im Bereich ihrer Tätigkeit der Auf sicht der Anwaltskommission, die Notare für ihren Tätigkeitsbereich derjenigen der Notariatskommission und des Regierungsrats (§ 1, § 43 NO). Wo jemand, wie im vorliegenden Fall, Anwalt und Notar ist und sich der erhobene Vorwurf aus der Kombination beider Tätig keiten ergibt, stellt sich deshalb die Frage der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit bzw. der Abgrenzung der Zuständigkeiten der An waltskommission einerseits und von Notariatskommission/ Regie rungsrat andererseits. Sinnvoll wäre eine Bestimmung, die für solche Sachverhalte ein gemeinsam durchzuführendes Verfahren allenfalls die Kompe tenzattraktion bei der einen Behörde vorsieht. An einer derartigen Regelung fehlt es indessen. Sie ohne generell-abstrakte Vorgaben allein durch die Rechtsprechung einzuführen, wäre fragwürdig, da die Anwalts- und die Notariatskommission je spezifisch im Hinblick auf die erforderlichen Fachkenntnisse besetzt sind, da sich Kompe tenzen und Verfahren unterscheiden (die Notariatskommission kann Disziplinarfälle nur untersuchen und dem Regierungsrat Antrag stel len, hat aber keine eigenen Disziplinarbefugnisse [vgl. § 43 Abs. 1 NO]) und da die Anwaltskommission ausserhalb der Verwaltungs hierarchie steht (was eine Abtretung ihrer Befugnisse an den Regie rungsrat problematisch macht). Die Anwalts- und die Notariatskom mission haben denn auch, soweit ersichtlich, das Vorgehen nicht miteinander abgesprochen. Wenn für die Tätigkeiten als Anwalt einerseits und als Notar an dererseits keine Verfahrenskoordination stattfinden kann, bedarf es einer Abgrenzung, und die Anwaltskommission bzw. Notariatskom mission/Regierungsrat dürfen sich je nur mit den in ihren Bereich fallenden Verhaltensweisen befassen. Wenn es wie vorliegend um die Kombination beider Tätigkeiten geht, die beanstandet wird, muss als Abgrenzungskriterium dienen, zu welchen Berufspflichten (Anwalt Notar) die nähere sachliche Beziehung besteht. c) Vorliegend geht es durchwegs um Verhaltenspflichten, die dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz und der Anzei-
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gerin daraus entstanden, dass er den Erbvertrag vom 23. Januar 1992 öffentlich beurkundete. aa) Der Notar ist verpflichtet, die Interessen der Vertragspar teien, für die er eine Urkunde erstellt, zu wahren; nach den Standes regeln schuldet er seinen Auftraggebern "Treue und Verschwiegen heit" (Art. 12 der Standesregeln der Aargauischen Notariatsgesell schaft vom 21. November 1957; Art. 9 der Standesregeln vom 8. Dezember 1998). Daraus leitet sich die Pflicht zu strenger Unpar teilichkeit ab (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungs recht, Zürich 1993, Rz. 895 ff.; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz. 988 ff.). Entsteht Streit zwischen den Vertragsparteien, so darf der Notar nicht die eine gegen die andere vertreten. Wenn in diesem Zusammenhang häufig ausgeführt wird, es sei unzulässig, dass die Urkundsperson, die eine Urkunde errichtet hat, im Rechts streit über die Entstehung der Urkunde die Gültigkeit des beur kundeten Geschäfts eine der Parteien anwaltlich vertrete (Brückner, a.a.O., Rz. 902; Ruf, a.a.O., Rz. 1013), wirkt dies als Einschränkung der Pflicht zur Unparteilichkeit. Die Formulierung dürfte auf einen konkreten Fall zurückgehen (vgl. Ruf, a.a.O., Rz. 1013), die (schein bare) Einschränkung unbeabsichtigt sein (vgl. Brückner, a.a.O., Rz. 899). Die richtig verstandene Pflicht zur Unparteilichkeit führt zum Schluss, dass sich das Verbot, die eine Vertragspartei gegen die andere zu vertreten, auf sämtliche Streitigkeiten aus dem beurkun-
deten Vertrag (also namentlich auch über Vertragsfolgen) beziehen muss (ebenso Ruf, a.a.O., Rz. 1013 a.E.) und dass es nicht auf die anwaltliche Vertretung beschränkt ist, sondern für jede Vertretung gilt, also beispielsweise auch in Verfahren, die nicht vom An waltsmonopol beherrscht sind (im vorliegenden Verfahren stellt sich allerdings die Frage, ob das Verbot auch noch gilt, wenn die eine Partei verstorben ist und es daher um die Vertretung der einen Ver tragspartei gegen die Erben der anderen geht). cc) ... die generelle Pflicht der Urkundsperson zur Unparteilich keit, die ihr auch für das spätere Verhalten - nach der Beurkundung und Grundbuchanmeldung - Einschränkungen auferlegt. Ob sie ge gen diese Einschränkungen verstösst, indem sie als Anwalt auftritt, auf andere Weise, ist von untergeordneter Bedeutung. Entschei-
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dend ist, dass es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus der Tätigkeit als Urkundsperson ableiten; deren Verletzung disziplina risch zu ahnden, fällt deshalb ausschliesslich in die Kompetenz der Notariatskommission und des Regierungsrats (siehe vorne Erw. b). 3. Die Notariatskommission hat es abgelehnt, dem Regierungs rat Antrag auf Disziplinierung zu stellen, da sie sich für die vom Anzeiger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht als zuständig erach tete. Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Ver waltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen vermag. Ob ein Verfah ren vor Notariatskommission/Regierungsrat zu einer disziplinari schen Sanktion geführt hätte, muss hier offen bleiben. So anders vermag das Nichthandeln der Notariatskommission keine "ersatz weise" Zuständigkeit der Anwaltskommission zur Disziplinierung zu begründen.
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